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Verwaltungsabläufe

Einwohner

Wohnsitzwechsel

Jede Person, die sich auf dem Gebiet einer luxemburgischen Gemeinde niederlässt, muss sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei ihrer Ankunft in der Gemeinde beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden.

Jeder, der seinen Wohnsitz vom Großherzogtum Luxemburg ins Ausland verlegt, muss bei der Gemeindeverwaltung seines (ehemaligen) Wohnortes melden, dass er das Land verlässt.

Aufgrund des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung können die Bedingungen für die Anmeldung je nach Gemeinde unterschiedlich sein. Deswegen bitten wir Sie sich für etwaige Fragen an unser Einwohnermeldeamt zu wenden.

Personen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit

Personen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit müssen persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Grevenmacher vorstellig werden und folgende Dokumente vorlegen:

  • gültiges Ausweisdokument
  • Zivilstandurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde, usw.)
  • schriftlicher Wohnungsnachweis (Mietvertrag / Kaufvertrag / Einverständniserklärung des Eigentümers)​​
EU-Bürger aus einer luxemburgischen Gemeinde

EU-Bürger ,die bereits in einer anderen Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg gewohnt haben bevor sie sich in Grevenmacher niedergelassen haben, müssen persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Grevenmacher vorstellig werden und folgende Dokumente vorlegen:

  • gültiges Ausweisdokument
  • Zivilstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde, usw.)
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • ​schriftlicher Wohnungsnachweis (Mietvertrag / Kaufvertrag / Einverständniserklärung des Eigentümers)​
EU-Bürger aus einem Mitgliedsstaat der europäischen Union

EU-Bürger die sich aus einem Land der europäischen Union erstmals in Grevenmacher niederlassen, müssen persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwalltung Grevenmacher vorstellig werden und folgende Dokumente vorlegen:

  • gültiges Ausweisdokument
  • Zivilstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde, usw.)
  • Beweise der Einkünfte (z.B. Arbeitsvertrag, Rentenbescheinigung, usw.)
  • ​schriftlicher Wohnungsnachweis (Mietvertrag / Kaufvertrag / Einverständniserklärung des Eigentümers)​
Drittstaatsangehörige
​Drittstaatsangehörige die in einem Land ausserhalb der Europäischen Union wohnen und nach Grevenmacher ziehen wollen, müssen vor ihrer Einreise ins Großherzogtum Luxemburg eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen luxemburgischen Botschaft oder Konsulat in ihrem Heimatland beantragen.
Wohnsitzwechsel innerhalb der Gemeinde
Jeder Wohnsitzwechsel innerhalb der Gemeinde Grevenmacher muss unbedingt im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. Folgende Dokumente sind vorzulegen:
  • gültiges Ausweisdokument
  • Aufenthaltsgenehmigung (für nicht luxemburgische Einwohner)
  • ​schriftlicher Wohnungsnachweis (Mietvertrag / Kaufvertrag / Einverständniserklärung des Eigentümers)​
Umzug ins Ausland
Im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes von Grevenmacher ins Ausland, muss vor dem Wegzug eine Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung Grevenmacher vorgenommen werden.

Die Wohnsitzbescheinigung gibt Auskunft über den Wohnsitz der Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist. Diese Bescheinigung muss gegebenenfalls bei verschiedenen Behördengängen vorgelegt werden.
Verwaltungen mit Zugriff auf das Nationale Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques – RNPP) dürfen grundsätzlich keine Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung verlangen, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, es sei denn, es bestehen Zweifel oder Unstimmigkeiten bezüglich des Wohnsitzes des Antragstellers.

Die Wohnsitzbescheinigung ist eine personenbezogene Bescheinigung.

Ausstellung der Wohnsitzbescheinigung

Die Wohnsitzbescheinigung wird gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes vom Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ausgestellt.

Kosten

Für die Ausstellung der Wohnsitzbescheinigung wird eine Gebühr erhoben (Verwaltungsgebühr, die an die Gemeindeverwaltung zu entrichten ist).

Weitere Informationen: http://www.guichet.lu – Certificat de résidence

Beantragung des Personalausweises

Die Antragstellung erfolgt im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung.

Für die Ausstellung eines Personalausweises zu zahlende Gebühr beträgt:

  • 14 Euro pro Personalausweis – für Erwachsene und Kinder über 15 Jahren (Gültigkeitsdauer von 10 Jahren)
  • 10 Euro pro Personalausweis – für Kinder zwischen 4 und 15 Jahren (Gültigkeitsdauer von 5 Jahren)
  • 5 Euro pro Personalausweis – für Kinder unter 4 Jahren (Gültigkeitsdauer von 2 Jahren)

Die Gebühr ist vor der Beantragung auf das Postscheckkonto:
IBAN LU44 1111 7028 7715 0000 du​

TS-CE CTIE
CARTES D’IDENTITES
B.P. 1111
L-1011 Luxembourg

Das Foto für den Personalausweis wird in der Gemeindeverwaltung aufgenommen entsprechend den ICAO-Normen.

Der Antragsteller muss persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung vorstellig werden und folgende Belege vorzeigen:

  • die Quittung über die Entrichtung der Gebühr
  • den alten Personalausweis. (falls zutreffend)

Die aktuellen Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum vermerkten Ablaufdatum und können nur zu den vorgesehenen Bedingungen die der Artikel 5 der oben genannten großherzoglichen Ordnung vorgibt.

Die Erneuerung des Personalausweises muss in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Bei Ablauf des Gültigkeitsdatums (auf dem Ausweis vermerkt);
  • Bei einem Umzug (auch innerhalb derselben Gemeinde)
  • Wenn das Passbild des Inhabers nicht mehr seinem tatsächlichen Aussehen entspricht
  • Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises
  • Bei Änderung des bzw. der Namen oder Vornamen und bei Zusatz oder Löschung des Namens des überlebenden oder verstorbenen Ehepartners
  • Bei Änderung der nationalen Identifikationsnummer

Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises muss der Betroffene die Polizei und die Behörde schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen.

Zielgruppe

Einen Reisepass kann jeder luxemburgische Staatsangehörige beantragen:

  • der in Luxemburg wohnt und in einen Drittstaat, insbesondere außerhalb der EU, reisen möchte, in dem für die Einreise ein Reisepass erforderlich ist;
  • der im Ausland wohnt und:
    • noch keinen Reisepass besitzt oder;
    • dessen Reisepass in Kürze abläuft.

Kinder werden nicht im Reisepass ihrer Eltern eingetragen, sondern benötigen einen eigenen Reisepass.

Kosten

Die Gebühr für die Ausstellung eines 5 Jahre gültigen Reisepasses beträgt 50 Euro.

Für Reisepässe mit einer Gültigkeit von 2 Jahren (nur für Kinder unter 4 Jahren) beträgt diese Gebühr 30 Euro.

Bei einer Reisepassbeantragung im Eilverfahren fällt eine Zusatzgebühr für die Herstellung des Reisepasses an. Die Gebühr für die Ausstellung eines 5 Jahre gültigen Reisepasses beträgt in diesem Fall 150 Euro. Für Reisepässe mit einer Gültigkeit von 2 Jahren (nur für Kinder unter 4 Jahren) liegt sie bei 90 Euro.

Bei Einreichung des Antrags ist die Quittung über der Entrichtung der Gebühr vorzulegen. Die Zahlung erfolgt entweder per Einzahlung oder per Überweisung auf das luxemburgische Postscheckkonto des Amts für Reisepässe: IBAN LU46 1111 1298 0014 0000 CCPLLULL. Alternativ kann die Gebühr beim Amt für Reisepässe vor Ort per Bankkarte bezahlt werden.

Die Zahlung kann frühestens 6 Monate vor der Antragstellung und muss spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.

Einreichung des Antrags bei der Gemeinde

Der Antrag auf Erhalt eines  luxemburgischen Reisepasses kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers eingereicht werden. Die Einwohnermeldeämter verfügen für diese Zwecke über eine Sonderausstattung.

Folgendes ist zu beachten:
  • dass die auf dem Antrag eingetragenen Familiennamen und Vornamen diejenigen sein müssen, die im Nationalen Register für natürliche Personen aufgeführt sind;
  • auf ausdrückliche Anfrage des künftigen Inhabers des Reisepasses der Name des Ehepartners, des bereits verstorbenen Ehepartners, des ehemaligen Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners. Es werden jeweils die im Nationalen Reigster natürlicher Personen erfassten Namen und Titel vermerkt.

Der Antragsteller füllt das Antragsformular aus, unterschreibt es und fügt ihm folgende Unterlagen bei:

  • einen Identitätsnachweis;
  • gegebenenfalls den alten Reisepass (bei Verlust oder Diebstahl ist die Verlust-/Diebstahlsanzeige der Polizei beizufügen);
  • die Quittung über die Entrichtung der Gebühr (oder eine Kopie des Originals).

Das Foto wird vor Ort bei der Gemeinde gemacht. Es muss den Standards der Internationalen Zivilluftfahtorganisation (International Civil Aviation Organization – ICAO) entsprechen.

Fristen und Modalitäten für die Abholung

Der Antragsteller erhält bei der Einreichung des Antrags eine Eingangsbestätigung. Reisepässe werden vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten ausgestellt und müssen persönlich (oder von der als abholberechtigt angegebene Person) gegen Vorlage dieser Bestätigung an folgender Adresse abgeholt werden:

Bureau des passeports, visas et légalisations (BPVL-MAEE)
6, rue de l’Ancien Athénée
L-1144 Luxembourg
Tel. : 2478-8300

Die Gemeindeverwaltung der Stadt Grevenmacher bietet ihren Bürgern die Möglichkeit, den Reisepass bei der Gemeindeverwaltung abzuholen.

Der Inhaber kann aussuchen, wo er den Reisepass abholen möchte (Gemeindeverwaltung oder Amt für Reisepässe).

Reisepässe können ab dem 7. Werktag nach dem Tag der Einreichung des Antrags am beim Antrag angegebenen Ort abgeholt werden, sofern der Antrag spätestens am auf den Tag der Antragstellung folgenden Werktag weitergeschickt wurde und spätestens bei der Abholung alle erforderlichen Belege vorliegen.

Der Reisepass muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisepass vernichtet werden.

Personen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen können je nach Grad ihrer Behinderung einen Sonderausweis sowie einen Behindertenausweis der Kategorie A, B oder C beantragen und so kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Der Behindertenausweis dient in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier als Fahrausweis:

1.       auf allen Linien der Streckennetze öffentlicher Verkehrsmittel;

2.       für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten während seiner Gültigkeitsdauer .

Diese Ausweise gelten nur für Reisen in der 2. Klasse und gelten nicht auf grenzüberschreitenden Fahrten.

Zielgruppe

Den Sonder- oder Behindertenausweis können in der Regel Personen in Anspruch nehmen, die:

1.       eine (bleibende oder vorübergehende) Behinderung von mindestens 30 % aufweisen;

2.       und in Luxemburg wohnen oder regelmäßig dort arbeiten (Grenzgänger)

Modalitäten der Ausstellung
Gebietsansässige

Sämtliche Ausweise sind bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers mittels eines herunterladbaren Formulars zu beantragen, welches in 2 Ausfertigungen ausgefüllt werden muss. Das Formular enthält einen den Wohnsitz betreffenden Teil, der direkt von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers auszufüllen ist. Dem Formular sind ebenfalls 2 aktuelle Passbilder beizufügen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht beizufügen: der kontrollärztliche Dienst (Contrôle médical) wird sich anschliessend mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.

In Luxemburg arbeitende Grenzgänger

Grenzgänger, die sich einen Behindertenausweis ausstellen lassen wollen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung für Behindertenausweise (Service des cartes d’invalidité) im Innenministerium (Ministère de l’Intérieur) stellen. Diesem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1.       2 aktuelle Passbilder;

2.       eine Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers.

Weitere Informationen: www.guichet.lu

Durch die Unterschriftsbeglaubigung wird die Echtheit und Aufrichtigkeit einer Unterschrift bescheinigt, die unter ein Schriftstück oder einen Akt (eine von einer Privatperson abgefasste Urkunde, z.B. eine ehrenwörtliche Erklärung) gesetzt wird.

Um seine eigene Unterschrift auf einem Schriftstück oder einem Akt beglaubigen zu lassen (Beurkundung der Echtheit der unter ein Schriftstück gesetzten Unterschriften), muss der Betroffene:

  • persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellung werden;
  • sich ausweisen;
  • die betreffenden Unterlagen im Beisein des Gemeindebeamten unterzeichnen, der zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigt ist.

Eine beglaubigte Kopie ist eine mit dem Original identisches Duplikat, mit der derjenige, der eine Kopie ausfertigt, deren Übereinstimmung mit dem Original gewährleistet.

Die beglaubigten Kopien werden von einem Beamten vor Ort ausgefertigt auf Grund des vom Antragsteller vorgelegten Originaldokuments.

Das vom Familienministerium initiierte System zur außerschulischen Kinderbetreuung ist seit dem 1. März 2009 in Kraft. Jedes Kind unter 13 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Großherzogtums wohnt, hat Anspruch auf mindestens 3 Stunden kostenlose Betreuung pro Woche, unabhängig von der finanziellen Situation seiner Eltern.

Weitere Informationen

Zivilstand / Einbürgerung

Anmeldung der Geburt eines Neugeborenen

Jede Geburt muss dem Standesbeamten der Gemeinde , in der die Geburt stattgefunden hat, innerhalb von 5 Tagen nach der Entbindung gemeldet werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Werktag.

Achtung: Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist gemeldet, ergeht ein Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde.

Wer kann die Anmeldung vornehmen?

Es liegt in der Verantwortung des Vaters oder der Mutter, die Geburt des Neugeborenen zu melden. Anderfalls kann sie Anzeige der Geburt nur von Ärzten, Hebammen oder jeder anderen Person vorgenommen werden, die bei der Entbindung anwesend war (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellen “Geburtsanzeige”).

Anzeige der Geburt bei der Gemeinde des Geburtsorts
Folgende Dokumente sind bei der Geburtsanmeldung vorzulegen:

Bei verheirateten Eltern:

  • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsbescheinigung;
  • Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden, eine Heiratsurkunde;
  • Personalausweis der die Geburt anzeigenden Person und der Mutter.

Bei nicht verheirateten Eltern:

  • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsbescheinigung;
  • Ausweisdokument des Vaters oder der Mutter;
  • von den Eltern unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Namensgebung für das Kind (wenn einer der beiden Elternteile die luxemburgische Staatangehörigkeit besitzt).
Bei nicht luxemburgischen Staatsangehörigen

Nicht luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Wohngemeinde anmelden und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder ihrer jeweiligen Botschaft.

Mit den Vorbereitungen für die standesamtliche Trauung sollte spätestens mit folgendem zeitlichen Verlauf begonnen werden (als Anhaltspunkt):

  • 2 Monate vor dem Hochzeitstermin bei Gebietsansässigen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit;
  • 3 Monate vor dem Hochzeitstermin bei Gebietsansässigen nicht luxemburgischer Herkunft.

Beide zukünftigen Ehepartner müssen beim Standesbeamten der Gemeinde vorstellig werden.

Der Hochzeitstermin (Tag und Uhrzeit) wird bei Vorlage aller für das Aufgebot notwendigen Unterlagen festgelegt.

Zwingend beizubringende Unterlagen und Angaben

Um die Ehe nach luxemburgischen Recht zu schließen, sind je nach Herkunftsland der zukünfitgen Ehepartner unterschiedliche Unterlagen beizubringen.

Zwingend für die Eheschließung erfordliche Unterlagen sind:

  • ein Identitätsnachweis (Fotokopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises);
  • ein vollständiger Auszug aus dem Geburtenregister der zukünftigen Ehepartner (mit Angabe der Namen der Eltern), ausgestellt von er Gemeinde ihres Geburtsorts. Dieser vollständige Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein. Kann diese Urkunde nicht beigebracht werden, so kann der Betroffene stattdessen eine vom Friedensrichter/Amtsrichter seines Geburtsortes oder seines gesetzlichen Wohnsitzes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegen, die vom Bezirksgericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen werden soll, für rechtsgültig erklärt werden muss. Bei Vorlage einer ausländischen Geburtsurkunde muss es sich um eine der folgenden Varianten handeln:
    • entweder um eine internationale Urkunde (gemäß Anhang von CIEC-Übereinkommen Nr. 16);
    • oder um eine nationale Urkunde mit beglaubigter Unterschrift oder Apostille (Haager Konvention).
  • eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde des Wohnsitzes. Die Eheschließung kann nur in der Gemeinde vollzogen werden, wo einer der zukünftigen Ehepartner seinen legalen Wohnsitz hat.
  • gegebenenfalls ein Ledigkeitsnachweis (mit Angabe des Personenstandes), der die erwiesene Ledigkeit der künftigen Ehepartner bescheinigt. Für luxemburgische Staatsangehörige reicht eine Kopie neueren Datums der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde. Die Ehefähigkeit von ausländischen Staatsangehörigen wird durch das Ehefähigkeitszeugnis nachgewiesen. Kann ein solches Zeugnis nicht ovn den Behörden des Herkunftslandes des Betroffenen ausgestellt werden, kann es durch eine Bescheinigung über das jeweilige Eherecht (certificat de coutume) nebst einer Ledigkeitsbescheinigung ersetzt werden. Um zu erfahren, welche Behörde diese Belege im Ausland ausstellt, wird empfohlen, sich an die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes im Ausland oder an die zuständige Botschaft zu wenden.
Sowie gegebenenfalls:
  • die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners;
  • die Geburtsurkunde der für ehelich zu erklärenden Kinder. Im Falle von vor der Ehe geborenen Kindern, die bisher nicht vom Vater (und/oder der Mutter) anerkannt wurden, ist es notwendig, diese Anerkennung vor der Eheschließung durchzuführen, da sie den Status von ehelichen Kindern nur erhalten können, wenn die Anerkennung vor der Heirat stattfand. Ein ordnungsgemäß anerkanntes Kind wird durch die Heirat automatisch für ehelich erklärt;
  • die Sterbeurkunde des Vaters/der Mutter bei Minderjährigen;
  • eine Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder eine Abschrift des Scheidungsurteils.

Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, er hat seinen rechmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet.

Folgende Personen können eine Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen lassen:

  • Personen, die rechts- und geschäftsfähig sind (die betroffene Person darf nicht von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärt worden sein und es darf sich nicht um einen unmündigen Minderjährigen oder einen rechts- oder geschäftsunfähigen Volljährigen handeln);
  • Personen, die nicht bereits durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sind;
  • Personen, die nicht folgendermaßen verwandt oder verschwägert sind:
    • in direkter Linie ist die Lebenspartnerschaft mit Vorfahren oder ehelichen oder unehelichen Nachfahren bzw. Verschwägerten in der gleichen Linie verboten;
    • in Seitenlinie ist die Lebenspartnerschaft zwischne ehelichen oder unehelichen Geschwistern bzw. Verschwägerten des gleichen Grades verboten;
    • die Lebenspartnerschaft ist ebenfalls zwischen Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten verboten.
Vorgehensweise und Details:

Die beiden zukünftigen Lebenspartner müssen beim Standesbeamten der Gemeinde, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, um persönlich und gemeinsam ihre Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen.

Die einzureichenden Unterlagen können je nach Situation der Betroffenen unterschiedlich sein. Es wird daher empfohlen, sich im Vorfeld beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde zu erkundigen.

Die unterzeichnete Erklärung der Lebenspartnerschaft wird innerhalb von 3 Tagen der Generalstaatsanwaltschaft übermittelt, um im Personenstandsregister eingetragen zu werden. Durch diese Eintragung wird die Erklärung rechtlich wirksam.

Den Tod eines Angehörigen melden

Der Tod einer Person muss der Gemeindeverwaltung (Standesamt) in der Gemeinde angezeigt werden, in der die Person verstorben ist.

Nützliche Telefonnummern:

Zivilstand der Stadt Grevenmacher
während der Öffnungszeiten: Tel: (+352) 75 03 11 -2030 /-2032 /-2036
an Feiertagen: Tel. (+352) 691 858 500

Vorgehensweise bei einem Sterbefall

Grundsätzlich muss ein Sterbefall innerhalb von 24 Stunden im Zivilstandsamt der Gemeinde in der die Person verstorben ist, gemeldet werden, d.h.

  • wenn eine Person auf dem Territorium der Gemeinde Grevenmacher verstorben ist, muss die Sterbeurkunde beim Zivilstandsamt der Stadt Grevenmacher gemacht werden;
  • wenn eine Person außerhalb des Territoriums der Gemeinde Grevenmacher verstorben ist, muss die Sterbeurkunde beim Zivilstand der Gemeinde gemacht werden, in welcher die Person verstorben ist.

Die Todeserklärung kann entweder von dem Bestattungsunternehmen, das beauftragt wird oder von einem Familienmitglied des Verstorbenen oder jeder anderen Person gemeldet werden.

Für den Sterbefall erforderliche Unterlagen:
  • eine ärtzliche Bescheinigung welche den Tod sowie Todesursache bestätigt;
  • das Familienstammbuch des Verstorbene, wenn möglich, andernfalls jedes Ausweisdokument des Verstorbenen (Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde, Personalausweis)
  • im Fall einer Feuerbestattung, ein ärztliches Attest welches belegt, dass es weder Anzeichen oder Indizien eines gewaltsames Todes gibt, noch, dass der Verstorbene Träger eines Herzschrittmachers ist.
Vorbereitungen der Beerdigung

Die Beerdigung oder Beisetzung der Aschen bei einer Feuerbestattung wird nur mit schriftlicher Erlaubnis vom Standesbeamten erfolgen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • wenn der Sterbefall auf dem Territorium der Gemeinde Grevenmacher stattgefunden hat, kann die Erlaubnis zusammen mit der Sterbeurkunde beantragt werden;
  • wenn der Sterbefall außerhalb der Gemeinde Grevenmacher stattgefunden hat, wird die Erlaubnis bei der Gemeinde beantragt, wo der Sterbefall stattgefunden hat;
  • wenn der Sterbefall im Ausland stattfand, wird die Genehmigung aufgrund der offiziellen Auskünfte an den Standesbeamten gestellt, falls diese alle komplett sind.

Die Einäscherung einer Person, die in Luxemburg verstorben ist, kann nur mit der Erlaubnis des Standesbeamten des Sterbeortes stattfinden. Diese Erlaubnis wird genehmigt nach Einsicht von:

  • einer Urkunde, die den Willen des Verstorbenen ausdrückt, dass dieser verbrannt werden möchte oder einer Deklaration des nächststehenden Familienmitglieds des Verstorbenen;
  • eine ärtzliche Bescheinigung, dass der Verstorbene kein Anzeichen oder Indiz eines gewaltsamen Todes erlitten hat;
  • eine ärtzliche Bescheinigung, dass der Verstorbene nicht Träger eines Herzschrittmachers ist (bestimmt für das Feuerbestattungsunternehmen)
Beerdigungsort oder Beisetzung der Aschen

Die Beerdigung auf dem Friedhof der Gemeinde Grevenmacher ist Personen (Anwohner oder Nichtanwohner) vorbehalten, die eine gültige Friedhofskonzession besitzen, sowie deren Eltern oder deren Kindern mit deren jeweiligen Ehegatten.  Tatsächlich können verschiedene Varianten möglich werden, bei denen der Standesbeamten Ihnen weitere Informationen mitteilen kann.

Bei einer Feuerbestattung kann die Urne entweder in einem Familiengrab oder Kolumbarium beigesetzt werden. Die Asche kann ebenfalls auf der dafür vorgesehenen Streuwiese auf dem Friedhof in Grevenmacher verstreut werden.

Es besteht  auch die Möglichkeit, zwischen einer zivilen oder einer religiösen Beisetzungszeremonie zu wählen, sowie zwischen der Beisetzung eines Sarges oder Urne , als auch Verstreuung der Asche.

Bei einer zivilen Trauerzeremonie steht Ihnen ein Standesbeamter würdevoll mit einer Abschiedsrede bei.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die luxemburgische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Informieren Sie sich unter Guichet.lu > Bürger > Bürgerangelegenheiten > Luxemburgische Staatsangehörigkeit oder beim Standesamt der Stadt Grevenmacher.

Wichtige Mitteilung

Um die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit zu erwerben, muss sich der Bewerber im Vorfeld bei den zuständigen Behörden seines Herkunftslandes/seiner Herkunftsländer (z.B. Botschaft oder Konsulat) erkundigen, ob er im Falle des Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten kann.

Formulare zum downloaden

Christophe Weiland
Expéditionnaire administratif
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Judith Fritsch
Expéditionnaire administratif
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