Zwingend vorgeschriebene, elektronische Kennzeichnung
Eine elektronische Kennzeichnung ist für alle Hunde in Luxemburg vorgeschrieben. Diese Kennzeichnung muss innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt des Hundes oder in dem Monat, der auf den Erwerb / die Einfuhr des Hundes folgt, vorgenommen werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Ein zugelassener/ermächtigter Tierarzt nimmt die Kennzeichnung des Hundes vor, indem er einen elektronischen Chip mit Identifikationsnummer unter der Haut des Tieres (im Halsbereich links) einsetzt. Die Kennzeichnung ist notwendig, um entlaufene oder streunende Tiere leichter zu erkennen.
Parallel zur Kennzeichnung nimmt der Tierarzt auch die Tollwutimpfung des Hundes vor und stellt eine tierärztliche Bescheinigung aus, in der die Rasse oder die Gattung des Tieres, sein Geschlecht, die Farbe und das Fell des Hundes festgehalten werden.
Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt bei seiner Wohnsitzgemeinde mit einer tierärztlichen Bescheinigung anzumelden, aus der Folgendes hervorgeht:
- die Rasse;
- ob der Hund potenziell gefährlich ist;
- der aktuelle Impfstatus gegen Tollwut.
Grundsätzlich wird diese Bescheinigung durch einen zugelassenen Tierarzt zum Zeitpunkt der elektronischen Kennzeichnung oder der Tollwutimpfung des Tieres ausgestellt.
Außerdem muss der Hundehalter bei der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung einen Nachweis darüber vorlegen, dass ein Versicherungsvertrag mit einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft oder mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, der eine Genehmigung für ihren Geschäftsbetrieb in Luxemburg erteilt wurde. Diese Versicherung muss die Haftpflicht des Hundehalters für Schäden abdecken, die Dritten durch das Tier entstehen. Bezüglich dieses Versicherungsnachweises wird empfohlen, sich zunächst bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erkundigen: Es kann sich um eine von der Versicherung ausgestellte Bescheinigung handeln oder um eine einfache Kopie des Versicherungsvertrags.
Die Anmeldung (die auf einem von der Gemeinde oder vom Tierarzt zur Verfügung gestellten Formular erfolgt) muss insbesondere Auskünfte zum Hundeeigentümer, zur Rasse des Hundes, zu seiner elektronischen Identifikationsnummer und seiner Tollwutimpfung sowie die Unterschrift des Tierarztes enthalten.
Der Vermerk „Potenziell gefährlicher Hund” muss zudem auf der Anmeldung stehen, wenn der Hund für gefährlich befunden wurde. In diesem Fall ist daneben noch eine weitere Erklärung vorzunehmen.
Die Person, die den Hund anmeldet, erhält dann von der Gemeindeverwaltung einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung (eine Quittung in Form einer vom Bürgermeister unterzeichneten Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung trägt den Buchstaben A für die Anmeldung für jeden Hund und den Buchstaben B für die zweite Erklärung für potenziell gefährliche Hunde.
Neuer Halter
Wenn der Hund den Besitzer wechselt, ist der neue Halter verpflichtet, den Hund bei seiner Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat unter Vorlage der gültigen Empfangsbestätigung anzumelden (selbst wenn der neue Halter in derselben Gemeinde wohnt wie der ehemalige Halter).
Des Weiteren muss der (neue) Hundehalter der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorlegen, die Schäden abdeckt, die möglicherweise Dritten durch das Tier entstehen. Dieser Nachweis kann durch eine Kopie der Empfangsbestätigung des Versicherungsvertrags erfolgen. Dritten entstandene Schäden werden durch die Haftpflichtversicherung des Halters abgedeckt.
Jeder Verlust, jedes Ableben oder jede Abtretung eines Hundes muss der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, damit diese über die aktuelle Situation aller auf ihrem Gebiet lebenden Hunde informiert ist.
Sonderbestimmungen für potentiell gefährliche Hunde
Als potenziell gefährlich eingestuft werden Hunde der Rassen:
- Staffordshire Bullterrier;
- (englische) Mastiffs;
- American Staffordshire Terrier;
- Tosa;
- Arten von Pitbulls und Boerboels, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit den oben genannten Rassehunden vergleichbar sind.
Der Erwerb, die Veräußerung und der Import potenziell gefährlicher Hunde bedürfen einer Sondergenehmigung durch den Landwirtschaftsminister.
Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der künftige Hundeeigentümer im Besitz eines Nachweises ist, der belegt, dass er erfolgreich an Schulungen für Hundehalter, die von einem Fachtierarzt für Hundeverhaltensforschung erteilt wurde, teilgenommen hat, sowie im Besitz eines offiziellen Dokuments, das belegt, dass das Halten eines Hundes dieser Rasse legal ist.
Diese Schulungen für Hundehalter umfassen mindestens 12 Stunden und vermitteln dem künftigen Hundeeigentümer bestimmte Kenntnisse über das Verhalten und die richtige Haltung von Hunden sowie über Hundehygiene.
Neben einer ersten Anmeldeerklärung, die bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen ist, sind bei potenziell gefährlichen Hunden besondere Maßnahmen zu beachten. Für diese Hunde ist innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes eine zweite Erklärung abzugeben, um die Empfangsbestätigung B (endgültige Erklärung) zu erhalten. Diese muss Folgendes umfassen:
- eine tierärztliche Bescheinigung mit Angabe des Datums der Kastration bei bestimmten Hunden;
- den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme des Hundehalters an Hundehalterschulungen („Hondsführerschäin”);
- die von der Gemeinde bei der ersten Anmeldung erhaltene Empfangsbestätigung A;
- einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme des Hundes an Dressurkursen, einschließlich Gehorsamsübungen, die mindestens 24 Stunden umfassen, damit eine korrekte Kontrolle des Hundes möglich ist. Diese Kurse werden von Hundetrainern erteilt, die vom Landwirtschaftsminister zugelassen sind.
Um den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme des Hundes an Dressurkursen zu erhalten, muss der Hund sich einer Prüfung vor einer 3-köpfigen Jury unterziehen. Um eine gewisse Unparteilichkeit der Jury zu gewährleisten, setzt sich diese aus einem Kursveranstalter, einem Experten in Kynologie und einem zugelassenen Tierarzt zusammen.
Nach der Prüfung wird der Nachweis dem Hundeeigentümer nur dann verliehen, wenn 2 Mitglieder der Jury, darunter der zugelassene Tierarzt, dem zugestimmt haben.
Der Nachweis ist 3 Jahre lang gültig. Danach muss er durch Vorführung des Hundes bei Veranstaltern von Dressurkursen erneuert werden.
Stellt der Tierarzt fest, dass ein potenziell gefährlicher Hund (aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen) nicht mehr in der Lage ist, an Dressurkursen teilzunehmen, kann der Landwirtschaftsminister auf der Grundlage einer Stellungnahme des Leiters der Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires) eine Freistellung erteilen.
Neben dem Hundeeigentümer muss jede Person, die einen potenziell gefährlichen Hund ausführen möchte, volljährig sein, einen makellosen Strafregisterauszug vorweisen können und erfolgreich an einem Hundehalterkurs zum Erhalt des „Hondsführerschäin” teilgenommen haben.
Der Verlust eines potenziell gefährlichen Hundes ist der Polizei innerhalb von 12 Stunden nach dem Verlust zu melden.
Wohnsitzwechsel des Eigentümers
Bei einem Wohnsitzwechsel ist der Hundeeigentümer verpflichtet, den Hund bei seiner neuen Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat unter Vorlage der Empfangsbestätigung seiner vorherigen Gemeinde anzumelden. Die auf der Empfangsbestätigung angegebene Adresse muss aktualisiert werden. Hierzu muss der Hundehalter die alte Empfangsbestätigung abgeben. Er erhält eine neue Bestätigung mit der neuen Adresse.
Ist der Hundehalter aus dem Ausland nach Luxemburg gezogen, beträgt die Frist für die Anmeldung des Hundes bei der jeweiligen luxemburgischen Gemeindeverwaltung einen Monat.